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§ 6 Brucellose-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1995

§ 6.

Wird die Infektiöse Epididymitis des Schafbockes nachgewiesen, so sind gemäß § 24 Abs. 4 lit. k TSG alle über sechs Monate alten männlichen Schafe des betroffenen Bestandes zweimal im Abstand von vier Wochen amtstierärztlich zu untersuchen. Dabei sind Blutproben zu entnehmen und an der gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 43/1984 zuständigen veterinärmedizinischen Bundesanstalt serologisch untersuchen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

10010902

Dokumentnummer

NOR12138706

alte Dokumentnummer

N8199548564J

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