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§ 4 Brucellose-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1995

3. Abschnitt

Brucellose der Schafe und Ziegen

§ 4.

(1) Wird die Brucellose der Schafe und Ziegen nachgewiesen, so sind gemäß § 24 Abs. 4 lit. k TSG alle Schafe und Ziegen des betroffenen Bestandes zweimal im Abstand von vier Wochen amtstierärztlich zu untersuchen. Dabei sind Blutproben von allen über sechs Monate alten Schafen und Ziegen dieses Bestandes zu entnehmen und an der gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 43/1984 zuständigen veterinärmedizinischen Bundesanstalt serologisch untersuchen zu lassen.

(2) § 37 Abs. 3 TSG ist bei Brucellose der Schafe und Ziegen nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

10010902

Dokumentnummer

NOR12138704

alte Dokumentnummer

N8199548562J

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