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§ 5 BBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

4. Abschnitt

BERECHNUNGSVERFAHREN

§ 5

(1) Die Ermittlung des Ressourcenbedarfs hat von den Aufgaben und Leistungen jener universitären Einrichtung auszugehen, für welche eine Bedarfsberechnung durchgeführt wird. Je nach Anlassfall umfasst die Bedarfsberechnung alle oder einzelne Ressourcenarten.

(2) Bei der Durchführung einer Bedarfsberechnung für Institute sind folgende Grundsätze heranzuziehen:

  1. 1. Das notwendige Lehrveranstaltungsangebot ist auf Basis des Studienplans oder Studienplanentwurfes, der Festlegung von Lehrveranstaltungsgrößen, Lehrveranstaltungsfrequenzen sowie der Zahl der Studierenden zu berechnen.
  2. 2. Die Ermittlung des Bedarfs an Unterrichtsräumen mit und ohne Geräteausstattung einschließlich der Studierendenarbeitsplätze erfolgt auf Basis des geplanten/bestehenden Lehrveranstaltungsangebots.
  3. 3. Arbeitsplätze für Diplomanden und Dissertanten sind vorzusehen, wenn diese zur Erstellung der Diplomarbeit bzw. der Dissertation Ressourcen der Universität benötigen. Basis sind die Diplomanden- und Dissertantenzahlen.
  4. 4. Der Bedarf an Universitätslehrern und Studienassistenten ist aus den Forschungsaufgaben und den künstlerischen Aufgaben des Instituts und unter Berücksichtigung gesetzlicher und vertraglicher Bestimmungen über Lehrverpflichtungen aus dem notwendigen Lehrveranstaltungsangebot abzuleiten. Ein allfälliger Bedarf des Instituts an wissenschaftlichen Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb, an Ärzten in Ausbildung und an Allgemeinen Universitätsbediensteten ist auf Basis von Erfahrungswerten zu bestimmen.
  5. 5. Personalarbeitsplätze (Büro, Forschung und Kunst) für Universitätslehrer und sonstiges Institutspersonal sind auf Basis der geplanten/bestehenden Personalstände festzulegen.
  6. 6. Der Aufwand für Lehre, Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste und Verwaltung, dazu gehören insbesondere der Bedarf an Büromitteln, geringwertigen Wirtschaftsgütern, Verbrauchsmitteln, Exkursionen, Dienstreisen und an Fremdleistungen, ist auf Basis von Erfahrungswerten zu bestimmen.

(3) Bei der Durchführung einer Bedarfsberechnung für Dienstleistungseinrichtungen sind folgende Grundsätze heranzuziehen:

  1. 1. Das notwendige Serviceangebot einer Dienstleistungseinrichtung ist auf Basis der Aufgabendefinition gemäß UOG 1993 oder KUOG und der Satzung der jeweiligen Universität sowie der quantifizierten Nachfrage nach Serviceleistungen zu ermitteln. Ist das Serviceangebot nicht quantifizierbar, sind Auslastungsuntersuchungen durchzuführen.
  2. 2. Der Ressourcenbedarf einer Dienstleistungseinrichtung ist auf Basis des notwendigen Serviceangebotes oder von Auslastungsuntersuchungen zu ermitteln.

(4) Für die Festlegung der Flächen- und Ausstattungsstandards für Büroräume, Unterrichtsräume mit und ohne Geräteausstattung, Diplomanden- und Dissertantenarbeitsplätze, Personalarbeitsplätze usw. sind Erfahrungswerte sowie gesetzliche Verpflichtungen heranzuziehen. Dasselbe gilt für die Berechnung des Aufwandes für Lehre, Forschung und Kunst sowie für Betrieb und Verwaltung.

(5) Werden im Zuge von Neubauten oder Raumanmietungen Räume umgewidmet, ist im Falle einer Nachnutzung der freiwerdenden Räume der entsprechende Bedarf durch die nachnutzende Organisationseinheit mittels Bedarfsberechnung zu begründen. Werden die freiwerdenden Räume aufgelassen, sind die jeweiligen Einsparungen im Rahmen des Bedarfsberechnungsverfahrens zu berücksichtigen.

(6) Das Ergebnis der Bedarfsberechnung ist als Überkapazität oder Unterkapazität auszuweisen.

(7) Führt eine Bedarfsberechnung zu einem Projekt im Sinne des § 10, ist diese dem diesbezüglichen Projektantrag beizulegen.

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