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§ 10 BBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

2. Abschnitt

PROJEKTE, MEHRBEDARF, MINDERBEDARF

§ 10

(1) Projekte im Sinne dieser Verordnung sind budgetwirksame Maßnahmen,

  1. 1. deren Durchführung einer von der Ressourcenzuweisung gesonderten, überuniversitären Entscheidung bedarf (Projekte mit Vorlaufzeit) oder
  2. 2. deren Gesamtausgaben oder -einsparungen mehr als 10 Millionen Schilling (ab 1. Jänner 2002: 750 000 EURO) betragen (Projekte ohne Vorlaufzeit). Bei Ausgaben oder Einsparungen, die künftige Finanzjahre betreffen, ist der entsprechende Jahresbetrag anzusetzen.

(2) Projekte mit Vorlaufzeit sind insbesondere die Errichtung oder Auflassung von Studienrichtungen, Neubauprojekte, budgetwirksame Satzungsänderungen oder kapazitätsrelevante Änderungen des Studienrechts.

(3) Projekte mit Vorlaufzeit sind außerhalb des Budgetantrages bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu beantragen. Projekte ohne Vorlaufzeit können außerhalb des Budgetantrages beantragt werden, wenn dies der Universität zweckmäßig erscheint. Gleichzeitig ist dem Universitätenkuratorium eine Abschrift des Projektantrages zu übermitteln.

(4) Die Vorlage außerhalb des Budgetantrages hat vor dem Budgetantrag, in den das Projekt erstmals aufzunehmen ist, zu erfolgen.

(5) Die Aufnahme von Projekten in den Budgetantrag hat erst für das erste Jahr ihrer Budgetwirksamkeit zu erfolgen.

(6) Ausbau- und Rückbauprojekte betreffen Änderungen von Leistungsangeboten (Leistungsangebotsprojekte) sowie Maßnahmen zum Kapazitätsausgleich (Kapazitätsausgleichsprojekte). Investitions- und Desinvestitionsprojekte betreffen Investitionen und Desinvestitionen, soweit diese nicht im Rahmen von Ausbau- und Rückbauprojekten erfolgen und somit Teil dieser Projekte sind.

(7) Leistungsangebotsprojekte dienen

  1. 1. der Einrichtung neuer oder der Auflassung bestehender wissenschaftlicher, wissenschaftlich-künstlerischer oder künstlerischer Fächer;
  2. 2. der Einrichtung oder Auflassung von Studienrichtungen oder Studienzweigen;
  3. 3. kapazitätsrelevanten Änderungen des Studienrechts;
  4. 4. dem Abbau von Über- oder Unterkapazitäten auf Grund einer Änderung der Zahl der Studierenden;
  5. 5. der Errichtung neuer oder der Änderung des Serviceangebotes bestehender Dienstleistungseinrichtungen;
  6. 6. der Änderung des Aufgabenbereiches der Gemäldegalerie.

(8) Kapazitätsausgleichsprojekte dienen

  1. 1. dem Abbau von bestehenden Überkapazitäten;
  2. 2. dem Abbau von bestehenden Unterkapazitäten.

(9) Investitions- und Desinvestitionsprojekte sind

  1. 1. Bau-und Sanierungsprojekte;
  2. 2. Mietprojekte;
  3. 3. Einrichtungs- und Ausstattungsprojekte;
  4. 4. Studierendenarbeitsplatzprojekte;
  5. 5. Großgeräte- und Instrumentalprojekte;
  6. 6. Berufungsprojekte.

(10) Soweit eine Maßnahme nicht zu einem in den Abs. 7 bis 9 genannten Fällen gezählt werden kann, ist diese als „Sonstiges Projekt“ auszuweisen.

(11) Mehrjährige Projekte, die auf Grund von Entscheidungen der dafür zuständigen Verwaltungsorgane oder auf Grund von Gesetzen und Verordnungen zu realisieren sind, sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister in die Entwicklungsplanung aufzunehmen.

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