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§ 4 BBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

3. Abschnitt

FAKULTATIVE BEDARFSBERECHNUNGEN

§ 4

(1) Jedes Universitätsorgan, welches Adressat von inneruniversitären Budgetanträgen ist (Fakultätskollegium, Senat, Universitätskollegium) oder mit der Ausarbeitung von diesbezüglichen Vorlagen betraut ist (Dekan, Rektor), kann vom antragstellenden Organ Bedarfsberechnungen anfordern oder eigene Bedarfsberechnungen anstellen, wenn der jeweilige Budgetantrag auf Änderungen des laufenden Budgets abzielt. Nimmt ein Universitätsorgan (Fakultätskollegium, Senat, Universitätskollegium) Anträge anderer Universitätsorgane (Institutskonferenz, Studienkommission, Fakultätskollegium) auf Änderung des laufenden Budgets ganz oder teilweise in den eigenen Budgetantrag auf, sind die Bedarfsberechnungen den Budgetanträgen anzuschließen.

(2) Unabhängig von inneruniversitären Budgetanträgen kann der Rektor oder der Dekan insbesondere in folgenden Fällen eine Bedarfsberechnung von den jeweils betroffenen Organen anfordern oder selbst anstellen:

  1. 1. Große Kostenunterschiede in der Kostenrechnung zwischen vergleichbaren Organisationseinheiten der Universität;
  2. 2. Auswirkungen von Arbeitsberichten und Leistungsbegutachtungen gemäß § 18 UOG 1993 oder § 19 KUOG;
  3. 3. Kapazitätswirksame Änderungen der Studierendenzahlen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 kann die Bundesministerin oder der Bundesminister in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechts gemäß § 8 Abs. 2 UOG 1993 oder § 9 Abs. 2 KUOG Bedarfsberechnungen von den betroffenen Universitätsorganen anfordern.

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