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§ 5 ABV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Zeitweiliger Betrieb von Dampfkesseln mit herabgesetzten Werten der Betriebsparameter

§ 5.

(1) Dampfkessel dürfen zeitweilig unbeaufsichtigt mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von höchstens 1 bar oder bei Heißwasserkesseln mit einer festgesetzten höchsten Betriebstemperatur von höchstens 120 ºC betrieben werden, wenn nachstehende Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1. Der Dampfkessel ist mit Einrichtungen zu versehen, die eine sichere Umstellung der Betriebsarten gewährleisten.
  2. 2. Die Sicherheit des Umstellvorganges muß durch entsprechende Bedienungsmaßnahmen, welche in der sicherheitstechnisch richtigen Reihenfolge durchzuführen sind, gewährleistet werden.

(2) Die in Anlage 1 Abschnitt 3 (Dampfkessel ausgenommen Heißwasserkessel) und Abschnitt 4 (Heißwasserkessel) angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der im Absatz 1 angeführten grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen dar.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

10012515

Dokumentnummer

NOR40178029

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