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§ 59 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

Abschnitt XVI

Bekämpfung des Geburtenrückganges, Mütterberatung, Säuglings- und Kleinkinderfürsorge.

§ 59

(1) Das Gesundheitsamt hat den Willen zum Kinde in der erbgesunden Bevölkerung zu stärken; ungesetzliche Schwangerschaftsunterbrechungen hat es sofort zur Anzeige zu bringen.

(2) Den Ursachen der Säuglingssterblichkeit hat es nachzugehen und an ihrer Beseitigung mitzuwirken.

(3) Deshalb hat es vor allem die Bevölkerung über die Bedeutung der natürlichen Ernährung der Säuglinge und des Selbststillens der Mütter aufzuklären. Es muß jede Gelegenheit wahrnehmen, um durch mündliche Belehrung in Einzelfällen, schriftliche Aufklärung in der Presse und durch Verteilung von Merkblättern hierzu beizutragen. Wenn mangels Möglichkeit der natürlichen Ernährung die Ernährung durch Kuhmilch in Frage kommt, so sind die Mütter über die beste Art der Zubereitung und Darreichung eingehend zu beraten. Bei der Überwachung der Milchgewinnung und des Verkehrs mit Milch muß das Gesundheitsamt maßgebend beteiligt bleiben (vgl. § 32 dieser Dienstordnung). Die Errichtung von Säuglingsfürsorgestellen, in denen Schwangere und Mütter unentgeltlich ärztlich beraten und die Säuglinge regelmäßig untersucht werden, hat der Amtsarzt überall dort anzustreben, wo sie notwendig sind.

(4) Auf die Heranziehung der Hebammen und ihre enge Zusammenarbeit mit den Gesundheitspflegerinnen und den Gemeindeschwestern ist besonderer Wert zu legen.

(5) Mit Rücksicht auf Fälle abnormen Geburtsverlaufs und auf besonders ungünstige Wohnungsverhältnisse soll das Gesundheitsamt auf die Schaffung ausreichender Möglichkeiten zur Entbindung in Anstalten hinwirken. Bestrebungen nach grundsätzlicher Verlegung aller Entbindungen in eine Anstalt soll es, insbesondere zur Erhaltung des Familiensinns, entgegentreten.

(6) Anstalten, in denen Entbindungen vorgenommen werden oder die der Pflege von Wöchnerinnen und Säuglingen dienen, hat der Amtsarzt zu überwachen und alljährlich zu besichtigen. Hierbei ist besonders darauf zu achten, daß für die Säuglinge genügend Absonderungsmöglichkeiten vorhanden sind und ausreichendes und fachgemäß geschultes Personal zur Verfügung steht, und zwar für Entbindungen Hebammen, für die Pflege der Neugeborenen und Kleinkinder Hebammen oder Säuglingspflegerinnen, bzw. -schwestern.

(7) Auf die Innehaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze werdender und stillender Mütter in den gewerblichen Betrieben des Bezirks ist zu achten.

Zu Abs. 4: letzter Satz gegenstandslos, daher nicht dokumentiert.

Schlagworte

Säuglingsfürsorge, Säuglingsschwester

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40055003

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