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§ 60 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

§ 60

Pflegekinderwesen.

(1) Bei der Überwachung des Pflegekinderwesens hat das Gesundheitsamt nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften mitzuwirken. Es hat sich von dem Kreis-Jugendamt ein Verzeichnis derjenigen Personen, bei welchen fremde, noch nicht sechs Jahre alte Kinder gegen Entgelt in Kost und Pflege untergebracht sind, zu beschaffen und fortlaufend zu ergänzen.

(2) Bei der Besichtigung von Pflegekinderstellen soll sich der beamtete Arzt vom Zustande der Wohnung, der Art der Wartung, Pflege, Ernährung und Behandlung sowie vom Gesundheitszustande der Pfleglinge überzeugen. Bei Todesfällen von Pflegekindern ist gegebenenfalls zu klären, ob der Pflegestelle ein Verschulden zur Last fällt.

(3) Von dem Ergebnis solcher Besichtigungen ist dem Kreisjugendamt unter Angabe der vorgefundenen Mißstände Mitteilung zu machen und bei erheblichen Mängeln die Zurückziehung der Erlaubnis zur Aufnahme von Pflegekindern zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40055004

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