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§ 58 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

§ 58

Schulgesundheitspflege

(1) Der Amtsarzt hat darüber zu wachen, daß der schulärztliche Dienst einschließlich der Schulzahnpflege einwandfrei durchgeführt wird; Schulärzte unterstehen der Dienstaufsicht des Amtsarztes. Dieser soll sich am schulärztlichen Dienst beteiligen, sofern es seine übrigen Amtsgeschäfte zulassen.

(2) Zum schulärztlichen Dienst gehören:

  1. (a) Reihenuntersuchungen, insbesondere bei der Einschulung und bei der Entlassung; Anlegung einer Kartei,
  2. (b) besondere Überwachung der Schüler, deren Gesundheitszustand eine fortlaufende Kontrolle erforderlich macht,
  3. (c) schulärztliche Sprechstunden für Eltern, Schüler und Lehrer,
  4. (d) Herbeiführung gesundheitsfürsorgerlicher Maßnahmen für die Schüler,
  5. (e) Beratung und Belehrung der Lehrer in Fragen der Gesundheitspflege,
  6. (f) Mitarbeit bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in den Schulen.

(3) Das Gesundheitsamt hat auf die gesundheitliche Erziehung der Schüler hinzuwirken. Nach Möglichkeit sind auch Vorträge der Schulärzte vor Lehrern, ferner für Schüler der oberen Klassen und für Eltern vorzusehen und anzuregen.

Zu Abs. 3: Die im Originaltext nach den Worten „der Schüler“ folgenden Worte „und eine ihrem Alter entsprechende Belehrung über die Grundgedanken der Erbgesundheits- und Rassenpflege“ sind gemäß § 1 Abs. 1 R-ÜG, StGBl. Nr. 6/1945, als nicht in österreichisches Recht übergeleitet zu betrachten.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40055002

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