Verordnungsermächtigung für die Durchführung von Rückstandskontrollen
§ 57.
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in § 56 genannten Stoffe notwendig ist, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes, den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und die diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Union mit Verordnung
- 1. betriebliche Eigenkontrollen in Tierhaltungsbetrieben, die Tiere zur Lebensmittelproduktion halten, und in Erstverarbeitungsbetrieben von tierischen Primärprodukten und Fleisch, sowie betriebliche Aufzeichnungen und Aufzeichnungen über die Behandlung von Tieren,
- 2. Bestimmungen über amtliche Kontrollen in Räumlichkeiten und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, und
- 3. die Art der zu untersuchenden Stoffe, die Probenart und die Untersuchungen von Proben sowie die hiefür notwendigen Aufzeichnungen
- vorzuschreiben.
- Hierbei dürfen auch Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen des § 58 vorgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Gesetzesnummer
20004546
Dokumentnummer
NOR40240879
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