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§ 56 AVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.10.2026

III. Teil: Bescheide

Erlassung von Bescheiden

§ 56.

Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 oder § 57a handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40280799

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