§ 55a*)
Prüfung der nachträglich brieflich eingelangten Wahlkarten
(1) Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat am achten Tag nach dem Wahltag um 14.00 Uhr die Zahl der bis dahin brieflich eingelangten Wahlkarten festzustellen. Er hat sodann in einer Niederschrift Ort und Zeit seiner Amtshandlung sowie die Zahl der brieflich eingelangten Wahlkarten festzuhalten. Die Niederschrift samt den anzuschließenden Wahlkarten bildet einen zusätzlichen Teil des Wahlaktes der Gemeindewahlbehörde. Dieser ist unverzüglich der Bezirkswahlbehörde zu übergeben.
(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die gemäß Abs. 1 übergebenen Wahlkarten dahingehend zu prüfen, ob
- a) die Wahlkarte verschlossen ist,
- b) die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 45a Abs. 2 zweiter Satz) vom Wahlberechtigten abgegeben wurde,
- c) bei der eidesstattlichen Erklärung das Datum, im Fall der Stimmabgabe am Wahltag, auch die Uhrzeit des Verschließens der Wahlkarte angegeben und nicht offensichtlich unrichtig ist,
- d) die Wahlkarte spätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokals im Land am Wahltag verschlossen wurde.
(3) Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllen, sind auszuscheiden.
(4) Wahlkarten, die erst nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat sie zu verpacken und versiegelt im Wege der Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008
12.08.2019
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