§ 55a*)
Prüfung der zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten
Wahlkarten durch die Bezirkswahlbehörde
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks nach Erhalt der Wahlkarten nach § 55 Abs. 3 dahingehend zu prüfen, ob
- a) die Wahlkarte verschlossen und unversehrt ist; versehrt ist die Wahlkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
- b) die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 45a Abs. 2 zweiter Satz) vom Wahlberechtigten abgegeben wurde.
(2) Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, sind auszuscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 61/2012
09.12.2015
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