§ 55a*)
Prüfung der zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten
Wahlkarten durch die Bezirkswahlbehörde
(1) Der Leiter der Bezirkswahlbehörde hat unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters nach Erhalt der Wahlkarten nach § 55 Abs. 3 diese anhand des auf ihnen aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes zu erfassen sowie die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten des eigenen Wahlbezirks auf ihre Vollzähligkeit zu prüfen und im Sinne des Abs. 2 lit. a bis c vorzusortieren. Anschließend sind die Wahlkarten bis zur Prüfung (Abs. 2) zu verwahren.
(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die Wahlkarten dahingehend zu prüfen, ob
- a) die Wahlkarte zugeklebt und unversehrt ist; versehrt ist die Wahlkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
- b) die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 45a Abs. 2 zweiter Satz) vom Wahlberechtigten abgegeben wurde und
- c) die Wahlkarte dem Wahlberechtigten eindeutig zugeordnet werden kann.
(3) Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllen, sind auszuscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019, 35/2024
10.06.2024
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