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§ 55 StKBBG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2020

§ 55

Besonderheiten betreffend die Anwendung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes für die Nachmittagsbetreuung

(1) Für die Nachmittagsbetreuung gelten nicht:

(2) Für einen Verhinderungsfall hat die Erhalterin/der Erhalter für eine Vertretung zu sorgen. Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer der Nachmittagsbetreuung werden von anderen Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern vertreten. Während der Dauer der Vertretung übernimmt die Vertreterin/der Vertreter die Aufgaben und die Verpflichtungen der vertretenen Person. Eine Bewilligung nach § 17 Abs. 5 kann nur für den Fall der kurzfristigen Vertretung erteilt werden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 41 bis 43 über die Errichtung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und das Verfahren sind mit der Maßgabe auf Nachmittagsbetreuungen anzuwenden, dass die Bewilligung grundsätzlich, erforderlichenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und unter Setzung von Bedingungen und Auflagen, zu erteilen ist, wenn für die jeweils im Halbtagsbetrieb am Vormittag geführte Einrichtung bereits eine Bewilligung vorliegt. Dabei müssen die Räumlichkeiten folgende Merkmale im erforderlichen Ausmaß aufweisen:

21.01.2020

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