vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 35 StKBBG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2020

§ 35

Mitwirkung betriebsfremder Personen

Die beabsichtigte Mitwirkung betriebsfremder Personen ist der Landesregierung rechtzeitig, vor Aufnahme dieser Tätigkeit, unter Beilage einer Stellungnahme der Leiterin/des Leiters der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, durch die Erhalterin/den Erhalter zu melden, sofern die Mitwirkung mehr als einen Betriebstag und regelmäßig über einen bestimmten Zeitraum beabsichtigt ist. Die Landesregierung hat diese Tätigkeiten zu untersagen, wenn das Wohl der Kinder oder der geordnete Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gefährdet ist.

21.01.2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte