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§ 35a StKBBG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.2024

2a. Abschnitt

Einrichtungsdatenbank und Serviceportale

§ 35a

Einrichtungsdatenbank

(1) Die Landesregierung hat eine Evidenz der bewilligten Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtungen zu führen (Einrichtungsdatenbank). Sie ist ermächtigt, die zu diesem Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, insbesondere folgende:

  1. 1. von der Erhalterin/dem Erhalter: Name, Adresse und Kontaktdaten,
  2. 2. von der Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtung: Bezeichnung, Standort/Adresse, Kontaktdaten, Einrichtungsart, Betriebsform Anzahl der Gruppen.

(2) Die Stammdaten sind von der Einrichtungsdatenbank an das Erhalterportal zu übergeben.

(3) In die Evidenz können auch die Daten von beantragten Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtungen aufgenommen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2024

25.06.2024

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