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§ 42 StKBBG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

§ 42

Raumprogramme und Freispielflächen

(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben je nach Art der Einrichtung folgende Raumerfordernisse zu erfüllen:

  1. a) Für jede Gruppe einer Kinderkrippe sind vorzusehen:
  1. b) Für jede Gruppe eines Kindergartens sind vorzusehen:
  1. c) Für jede Gruppe eines Hortes sind vorzusehen:
  1. d) Für jede Gruppe eines Kinderhauses sind vorzusehen:
  1. e) Für jede Alterserweiterte Gruppe sind vorzusehen:
  1. f) Für jede Gruppe eines Heilpädagogischen Kindergartens sind vorzusehen:
  1. g) Für jede Gruppe eines Heilpädagogischen Hortes sind vorzusehen:

(2)

  1. a) Für jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind vorzusehen:
  1. b) In Heilpädagogischen Kindergärten ist zusätzlich ein ausreichend großer Besprechungsraum für die Mitglieder der Teams der Integrativen Zusatzbetreuung zur Verfügung zu stellen.
  2. c) Für Kinderkrippen, Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte sind zusätzlich Abstellflächen für Behelfe vorzusehen.

(3) Für jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist im unmittelbaren Anschluss an die Einrichtung ein Spielplatz im Freien mit möglichst 20 Quadratmeter je Kind, ab der 4. Gruppe möglichst 10 Quadratmeter je Kind, vorzusehen, der es ermöglicht, die Aufgaben der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§§ 4 bis 6) zu erfüllen.

(4)

  1. a) Bei Tageseltern, die im eigenen Haushalt tätig sind, sind erforderlich:
  1. b) Bei Tageseltern, die in betrieblichen Einrichtungen gemäß § 50 Abs. 4 oder in gemeindeeigenen Räumlichkeiten gemäß § 50 Abs. 2 lit. c tätig sind, sind erforderlich:

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausführung des § 41 erlassen.

(6) In begründeten Fällen ist ein Abgehen von den vorgegebenen Flächen möglich, wenn dies mit den allgemeinen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vereinbar ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2023, LGBl. Nr. 100/2024

14.10.2024

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