vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 54 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2009

Bewerbung um einen Freiballonfahrerschein

§ 54

(1) Wer sich um einen Freiballonfahrerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 15 Freiballonflüge ausgeführt hat. Der gemäß § 57 vorgeschriebene Alleinflug über Land ist auf die Anzahl der geforderten Flüge anzurechnen.

(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Anzahl von Freiballonflügen müssen 14 Übungsflüge gemäß Abs. 3 und ein Höhenkontrollflug gemäß Abs. 4 enthalten sein.

(3) Die Übungsflüge müssen unter Aufsicht und nach den Anweisungen eines Freiballonfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung ausgeführt worden sein. Jeder Flug muss mindestens eine Stunde gedauert haben. Mindestens ein Flug muss in den Monaten Mai bis September bei einer Temperatur von über 20 ºCelsius und einer in den Monaten November bis Februar bei Bodenfrost ausgeführt worden sein.

(4) Bei Höhenkontrollflug muss der Bewerber unter Aufsicht eines Freiballonfluglehrers die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten ausgeführt haben. Der Ballon muss hierbei eine Höhe von wenigstens 3000 m über MSL erreichen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)