vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 55 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Theoretische Freiballonfahrerprüfung

§ 55

Inhalt der theoretischen Prüfung für Freiballonfahrer sind die in § 27 genannten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Freiballonfahrer von Bedeutung sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)