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§ 54 WG 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Allgemeines

§ 54

(1) In den Fällen der §§ 48a bis 53 obliegt die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch der Landespolizeidirektion.

(2) In den Fällen der §§ 48a bis 53 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat einen gerichtlich strafbaren Tatbestand bildet.

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