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§ 48a WG 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Missbräuchliche Verwendung des militärischen Hoheitszeichens

§ 48a

Wer das militärische Hoheitszeichen entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 führt oder sonst missbräuchlich oder herabwürdigend verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.