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§ 54 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2016

Verfahren

§ 54

(1) Druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 mit hohem Gefahrenpotential sind bezüglich ihrer Art der Überwachung einer der folgenden Möglichkeiten zuzuteilen:

  1. 1. Überwachung gemäß Sonderbestimmungen,
  2. 2. Überwachung gemäß Prüfstufe,
  3. 3. Risikoorientierte Inspektion,
  4. 4. Überwachung gemäß speziellem Prüfprogramm.

(2) Mit der Vornahme der Zuteilung hat der Betreiber eine Prüfstelle für den Betrieb spätestens drei Monate nach Abschluss der ersten Betriebsprüfung zu beauftragen. Prüfstelle für den Betrieb kann eine Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 Abs. 1 oder ein betriebseigener Prüfdienst gemäß § 21 Abs. 2 sein. Mit der Zuteilung kann die Prüfstelle für den Betrieb auch bereits im Rahmen der Durchführung der ersten Betriebsprüfung beauftragt werden.

(3) Ergibt sich während des Betriebes des druckführenden Gerätes oder im Rahmen von Betriebsprüfungen, wiederkehrender Untersuchungen und Überprüfungen, außerordentlicher Prüfungen oder sonstiger Überwachungsmaßnahmen, dass aufgrund geänderter Betriebsbedingungen, festgestellter Schädigungserscheinungen, aus Ergebnissen zusätzlicher Prüfungen etc., die bestehende Zuteilung nicht mehr gerechtfertigt ist, so ist von der zuständigen Prüfstelle für den Betrieb eine Änderung der Zuteilung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der Gefahrenanalyse und eines Maßnahmenkataloges gemäß § 53 vorzunehmen.

(4) Die Sicherheit eines druckführenden Gerätes muss durch die Überwachung gemäß Abs. 1 gewährleistet sein. Dies ist von der zuständigen Prüfstelle für den Betrieb zu bescheinigen. Wechselt der Betreiber innerhalb der Prüffrist die Prüfstelle für den Betrieb, hat die nun zuständige Prüfstelle für den Betrieb die Sicherheit des druckführenden Gerätes für die restliche Prüffrist zu bescheinigen.

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