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§ 52 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.1871

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

V. Hauptstück.

Besondere Vorschriften über die Amtsführung der Notare.

I. Abschnitt.

Aufnahme von Notariatsurkunden über Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte. (Notariatsacte.)

§ 52.

Der Notar ist verpflichtet, bei Aufnahme eines Notariatsactes die persönliche Fähigkeit und Berechtigung jeder Partei zum Abschlusse des Geschäftes nach Möglichkeit zu erforschen, die Parteien über den Sinn und die Folgen desselben zu belehren und sich von ihrem ernstlichen und wahren Willen zu überzeugen, ihre Erklärung mit voller Klarheit und Bestimmtheit schriftlich aufzunehmen und nach geschehener Vorlesung des Actes durch persönliches Befragen der Parteien sich zu vergewissern, daß derselbe ihrem Willen entsprechend sei.

Schlagworte

Notariatsakt, Akt

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015701

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