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§ 53 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.1871

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§ 53.

Wollen die Parteien in den Notariatsact dunkle oder zweideutige Bestimmungen aufnehmen, welche leicht Anlaß zu einem Rechtsstreite geben könnten, oder welche von keiner rechtlichen Wirkung wären, oder ist mit Grund zu besorgen, daß eine Bestimmung die Uebervortheilung eines der Contrahenten bezwecke, so hat der Notar den Parteien diese Bedenken vorzutragen und sie angemessen zu belehren. Bestehen die Parteien dessen ungeachtet auf solchen Bestimmungen, so hat er zwar den Act aufzunehmen, in demselben aber die von ihm gemachte Vorstellung ausdrücklich anzuführen.

Schlagworte

Notariatsakt, Übervorteilung, Kontrahent, Akt

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015702

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