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§ 51 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 51.

(1) Werden zur Aufnahme einer Notariatsurkunde zwei Notare zugezogen, so ist auch der zweite Notar für die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.

(2) Die Leitung der Verhandlung steht demjenigen Notare zu, welchen die Parteien darum angegangen haben.

(3) Die in Ansehung der Unterzeichnung und der Beidrückung des Amtssiegels gegebenen Vorschriften gelten für beide Notare.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015700

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