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§ 50 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

§ 50.

(1) Außer den in diesem Gesetze angeführten besonderen Fällen darf ein Notar die Urschrift einer nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunde nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über Auftrag der Notariatskammer dieser ausfolgen.

(2) In einem solchen Falle hat der Notar seinen Acten am Platze der Urschrift eine stämpelfreie beglaubigte Abschrift, die auch gerichtlich oder von der Notariatskammer zu beglaubigen ist, einzulegen und nach Zurücklangen der Urschrift mit dieser aufzubewahren.

(3) Die Anfertigung dieser Abschrift hat nach eben jenen Bestimmungen zu geschehen, welche für Ausfertigungen in diesem Gesetze gegeben sind. (§§. 98, 99.)

(4) Bis zum Zurücklangen der Urschrift kann der Notar, wofern das Gericht oder die Kammer es nicht untersagt hat, von dieser Abschrift Ausfertigungen ertheilen; doch ist er verpflichtet, die Ertheilung solcher Ausfertigungen sowohl auf der in seinen Acten befindlichen Abschrift, als auch auf der Urschrift, sobald diese zurückgelangt ist, anzumerken.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Akt, Erteilung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072147

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