Stimmenzählung in den Wahlkreisen
§ 50.
(1) Die Zweigwahlkommission hat die von den Betriebssprengelwahlkommissionen übermittelten Wahlunterlagen unverzüglich auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Sie hat nach Ende des gesamten Wahlzeitraumes (Schließung des letzten Wahllokales im Kammerbereich) die Urnen zu öffnen. Sie hat die in jeder Urne enthaltenen Wahlkuverts zu zählen und mit den Abstimmungsverzeichnissen abzugleichen und den mutmaßlichen Grund für allfällige Differenzen festzuhalten, wobei dazu der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen befragt werden können. Die Zweigwahlkommission hat die Wahlkuverts jeder Urne gut zu vermischen, zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und festzustellen:
- 1. die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,
- 2. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
- 3. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
- 4. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Stimmenanzahl.
(2) Enthält eine Urne weniger als 50 Wahlkuverts, so sind diese mit den Wahlkuverts aus anderen Urnen zu vermischen und dann auszuzählen.
(3) Auf Grund der Ergebnisse der Stimmenzählung nach Abs. 1 und 2 hat die Zweigwahlkommission das Wahlergebnis im Wahlkreis festzustellen.
(4) In einer Niederschrift, die von den Mitgliedern der Zweigwahlkommission zu unterschreiben ist, sind die Wahlergebnisse in den Wahlsprengeln nach Abs. 1 sowie das Wahlergebnis im Wahlkreis insgesamt festzuhalten. Verweigert ein Mitglied der Zweigwahlkommission die Unterschrift, ist der Grund hierfür anzugeben und vom Vorsitzenden in der Niederschrift festzuhalten.
(5) Schließlich hat die Zweigwahlkommission die Niederschrift und die übrigen Wahlunterlagen ihres Wahlkreises unter sicherem Verschluß der Hauptwahlkommission zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009091
Dokumentnummer
NOR12115057
alte Dokumentnummer
N6199812680O
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