Weiterleitung der Wahlunterlagen
§ 49.
(1) Nach Ende der Wahl im jeweiligen Wahlsprengel hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission die ungeöffnete und versiegelte Wahlurne sowie nachstehende Wahlunterlagen unter sicherem Verschluß unverzüglich an die zuständige Zweigwahlkommission – im Falle des Allgemeinen Wahlsprengels an die Hauptwahlkommission – weiterzuleiten:
- 1. die Wahlniederschriften,
- 2. die Wählerliste und Abstimmungsverzeichnisse sowie gegebenenfalls die abgegebenen Wahlkarten.
(2) Für Sprengelwahlkommissionen aus Wahllokalen ohne On-Line-Verbindung gilt: die Hauptwahlkommission hat die Abgleichung der in den gemäß Abs. 1 übermittelten Abstimmungsverzeichnissen verzeichneten Stimmabgaben mit den zugleich übermittelten Wahlkarten zu veranlassen und die Stimmabgaben unverzüglich in die Wählerliste zu übertragen. Die Hauptwahlkommission hat für die sichere Verwahrung der ungeöffneten Wahlurnen bis zum Ende des gesamten Wahlzeitraumes zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009091
Dokumentnummer
NOR12115056
alte Dokumentnummer
N6199812679O
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