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§ 51 AKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1998

Stimmenzählung durch die Hauptwahlkommission

§ 51.

Die Hauptwahlkommission hat die Stimmenzählung der im Allgemeinen Wahlsprengel persönlich abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Für diese gilt § 50 mit der Maßgabe, daß die Auszählung der Stimmen nicht urnenweise zu erfolgen hat.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115058

alte Dokumentnummer

N6199812681O

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