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§ 52 AKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1998

Stimmenzählung der im Postweg abgegebenen Stimmen

§ 52.

(1) Die während des Wahlzeitraumes bzw. bis zum Ablauf des dritten Tages nach dem letzten Wahltag bei der Hauptwahlkommission einlangenden Wahlkarten sind täglich zu zählen und, nach Eingangsdatum sortiert, sicher und ungeöffnet bis zur Stimmenauszählung zu verwahren.

(2) Die Hauptwahlkommission hat hinsichtlich der im Postweg übermittelten Wahlkarten nach Ende des gesamten Wahlzeitraumes (Schließung des letzten Wahllokales im Kammerbereich):

  1. 1. die bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Wahlkarten zu zählen, die auf den Wahlkarten aufscheinenden Daten des Wählers und dessen Eintragung in der Wählerliste als Wahlkartenwähler festzustellen,
  2. 2. die Wahlkarten von Wählern ungeöffnet auszuscheiden, deren persönliche Stimmabgabe vor einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission in der Wählerliste verzeichnet ist,
  3. 3. die Wahlkarten zu öffnen, die Stimmkuverts zu entnehmen, zu mischen, zu zählen und zu öffnen und die Stimmenzählung vorzunehmen. 50 Stimmkuverts sind nach der Zählung ungeöffnet bis zum dritten Tag nach dem letzten Wahltag zu verwahren und gemeinsam mit den bis zum Ablauf des dritten Tages noch einlangenden Wahlkarten zu mischen, zu öffnen und auszuzählen (Abs. 3).

(3) Die nach dem Ende des gesamten Wahlzeitraumes bis einschließlich zum dritten Tag nach dem letzten Wahltag im Postweg übermittelten Wahlkarten sind von der Hauptwahlkommission nach Ablauf des dritten Tages nach dem letzten Wahltag auszuzählen. Für diese Stimmenzählung gilt Abs. 2 sinngemäß.

(4) Verspätet einlangende Wahlkarten sind ungeöffnet auszuscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115059

alte Dokumentnummer

N6199812682O

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