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§ 53 AKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1998

Feststellung des vorläufigen und des endgültigen Wahlergebnisses

§ 53.

(1) Die Hauptwahlkommission hat die von den Zweigwahlkommissionen übermittelten Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, allfällige ziffernmäßige Fehler zu korrigieren und mit ihrer Auszählung nach § 51 zu verknüpfen.

(2) Auf Grund der Stimmenzählung nach Abs. 1 und der Stimmenzählung nach § 52 Abs. 2 hat die Hauptwahlkommission nach Ablauf des letzten Wahltages auf Grundlage der persönlich abgegebenen Stimmen und der bis zum Ende des gesamten Wahlzeitraumes im Postweg abgegebenen Stimmen das vorläufige Wahlergebnis festzustellen.

(3) Nach Ablauf des dritten Tages nach dem letzten Wahltag hat die Hauptwahlkommission auf Grundlage des vorläufigen Wahlergebnisses und der Stimmenzählung nach § 52 Abs. 3 das endgültige Wahlergebnis festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115060

alte Dokumentnummer

N6199812683O

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