Endabrechnung
§ 4.
(1) Die Endabrechnung der Mittel gemäß § 1 hat durch die Abwicklungsstelle gemäß § 5 zu erfolgen.
(2) Gegenstand der Endabrechnung sind die von den Ländern gemeldeten Kosten gemäß Anlage 1.
(3) Die Abrechnungsunterlagen sind bis spätestens 31. März 2019 entsprechend der Anlage 1 von den Ländern zu erstellen und der Abwicklungsstelle zu übermitteln.
(4) Die Länder sind verpflichtet, die tatsächlichen Kosten mit allen erforderlichen Unterlagen, aus denen sich die finanziellen Auswirkungen ergeben, in geeigneter Weise nachzuweisen.
(5) Die Abwicklungsstelle gemäß § 5 hat das Recht, die gemeldeten Kosten in geeigneter Weise zu prüfen. Die Länder sind verpflichtet, die Abwicklungsstelle dabei zu unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018
Gesetzesnummer
20010523
Dokumentnummer
NOR40210388
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