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§ 3 Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2018

Anweisung der Mittel

§ 3.

Die Mittel gemäß § 1 werden entsprechend der im Gesetz festgelegten Aufteilung im Dezember 2018 zur Anweisung gebracht und unterliegen einer Endabrechnung im Folgejahr.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Gesetzesnummer

20010523

Dokumentnummer

NOR40210387

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