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§ 4 Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2018

Endabrechnung

§ 4.

(1) Die Endabrechnung der Mittel gemäß § 1 hat durch die Abwicklungsstelle gemäß § 5 zu erfolgen.

(2) Gegenstand der Endabrechnung sind die von den Ländern gemeldeten Kosten gemäß Anlage 1.

(3) Die Abrechnungsunterlagen sind bis spätestens 31. März 2019 entsprechend der Anlage 1 von den Ländern zu erstellen und der Abwicklungsstelle zu übermitteln.

(4) Die Länder sind verpflichtet, die tatsächlichen Kosten mit allen erforderlichen Unterlagen, aus denen sich die finanziellen Auswirkungen ergeben, in geeigneter Weise nachzuweisen.

(5) Die Abwicklungsstelle gemäß § 5 hat das Recht, die gemeldeten Kosten in geeigneter Weise zu prüfen. Die Länder sind verpflichtet, die Abwicklungsstelle dabei zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Gesetzesnummer

20010523

Dokumentnummer

NOR40210388

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