Vertrags-Gruppenpraxen
§ 4.
Für die Auswahl von Vertrags-Gruppenpraxen sind die sich jeweils gemeinsam bewerbenden Zahnärztinnen/Zahnärzte als Team zu bewerten, wobei die nach § 2 zu erfüllenden Kriterien auf jede einzelne Gesellschafterin/jeden einzelnen Gesellschafter anzuwenden sind und die Bewertung nach § 3 teambezogen zu erfolgen hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Gesetzesnummer
20010091
Dokumentnummer
NOR40199641
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)