Auswahl der Vertragskieferorthopädinnen/Vertragskieferorthopäden
§ 5.
Bei Bewerberinnen und Bewerbern um einen Einzelvertrag nach dem „Gesamtvertrag Kieferorthopädie“ ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. die auf Grund der Berufserfahrung nach § 2 Abs. 1 Z 1 zu beurteilende fachliche Eignung anhand der folgenden, im Zuge der Bewerbung vorzulegenden Nachweise zu bewerten ist:
- a) 20 in den letzten drei Jahren abgeschlossene Multibracket-Behandlungsfälle, bei denen, bezogen auf all diese Fälle, im Durchschnitt eine Verbesserung um mindestens 70 % bewirkt wurde;
- b) Berufserfahrung als Praxisvertreterin/Praxisvertreter einer Zahnärztin/eines Zahnarztes, die/der einen Einzelvertrag nach dem „Gesamtvertrag Kieferorthopädie“ abgeschlossen hat;
- c) Versorgungswirksamkeit in die Zukunft;
- d) Versorgungswirksamkeit in der Vergangenheit in dem auszuschreibenden Versorgungsbereich nach dem zwischen der jeweiligen Landeszahnärztekammer und dem jeweiligen Krankenversicherungsträger vereinbarten Stellenplan;
- 2. die nach § 2 Abs. 1 Z 2 zu bewertende zusätzliche fachliche Qualifikation bei Erfüllung insbesondere folgender Ausbildungs- und Erfahrungsvoraussetzungen gegeben ist, wobei bei Erfüllung mehrerer Voraussetzungen die mit höherer Punkteanzahl bewertete Qualifikation den Ausschlag gibt:
- a) Habilitation im Bereich der Kieferorthopädie (KFO) oder
- b) Ausbildung zur Fachzahnärztin/zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie innerhalb oder außerhalb der EU oder
- c) dreijährige klinisch-universitäre Ausbildung im Bereich der Kieferorthopädie oder
- d) Nachweis der Befähigung nach den Richtlinien des Austrian Board of Orthodontists (ABO) oder des European Board of Orthodontists (EBO) oder
- e) entsprechende postgraduale Ausbildung in der Kieferorthopädie (zB MSc) oder Fortbildungsnachweis (zahnärztliches Fortbildungsdiplom „Kieferorthopädie“ der Österreichischen Zahnärztekammer) oder gleichwertige Weiterbildung innerhalb oder außerhalb der EU;
- 3. für die Beurteilung des Kriteriums nach § 2 Abs. 1 Z 3 der Zeitpunkt der ersten Eintragung in die Bewerber/innen/liste der jeweiligen Landeszahnärztekammer maßgeblich ist. Voraussetzung für die Aufnahme in die Bewerber/innen/liste ist über das Recht zur selbständigen Berufsausübung als Zahnärztin/Zahnarzt hinaus das Vorliegen einer der in Z 2 angeführten Qualifikationen. In Bundesländern, in denen eine derartige BewerberInnenliste bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung nicht besteht, ist dem Zeitpunkt der ersten Eintragung jener Zeitpunkt gleichzuhalten, zu dem die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen für eine Eintragung in die nunmehr zu schaffende BewerberInnenliste erstmals erfüllt hätte.
Schlagworte
Ausbildungsvoraussetzungen, Bewerberin
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Gesetzesnummer
20010091
Dokumentnummer
NOR40199642
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