vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Vertrags-Gruppenpraxen

§ 4.

Für die Auswahl von Vertrags-Gruppenpraxen sind die sich jeweils gemeinsam bewerbenden Zahnärztinnen/Zahnärzte als Team zu bewerten, wobei die nach § 2 zu erfüllenden Kriterien auf jede einzelne Gesellschafterin/jeden einzelnen Gesellschafter anzuwenden sind und die Bewertung nach § 3 teambezogen zu erfolgen hat.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

20010091

Dokumentnummer

NOR40199641

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)