§ 4*)
Voraussetzungen
(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn
- a) die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist,
- b) der Preis für das Baugrundstück angemessen ist,
- c) das Bauvorhaben den rechtlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes, entspricht und
- d) der Förderungswerber das Eigentum oder das Baurecht am Baugrundstück nachweist.
(2) Natürlichen Personen darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn
- a) sie den geförderten Wohnraum zur Deckung ihres ständigen, dringenden Wohnbedarfes benötigen,
- b) ihr monatliches Haushaltseinkommen die festgelegten Grenzen nicht übersteigt und
- c) sie seit mindestens drei Jahren ihren ständigen Wohnsitz und Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Vorarlberg haben sowie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind.
- Die Bestimmungen der lit. a und b gelten nicht für Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/1992, 21/1993
04.10.2016
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