Allgemeine Meldepflicht bei Auffinden toter Wasser- oder Greifvögel
§ 4.
Jede Person, die tote Wasservögel oder tote Greifvögel auffindet, hat dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gegebenenfalls die Bergung verendeter Wasser- oder Greifvögel zu veranlassen, diese an das nationale Referenzlabor einzusenden und im VIS zu erfassen. Dabei sind entsprechende Biosicherheitsmaßnahmen zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Gesetzesnummer
20012727
Dokumentnummer
NOR40266225
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