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§ 3 VGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.11.2024

2. Abschnitt

Überwachung Aviäre Influenza

§ 3.

Vögel und andere empfängliche Tierarten müssen im Rahmen eines Überwachungsprogrammes zur Überprüfung der Prävalenz von Aviären Influenza-Viren stichprobenartig einer Untersuchung auf Vorhandensein eines Erregers unterzogen werden. Hiefür gilt Folgendes:

  1. 1. Unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten wird vom Bundesminister regelmäßig ein Stichprobenplan für alle Bundesländer erstellt und in den „Amtlichen Veterinär- und Verbrauchernachrichten“ kundgemacht.
  2. 2. Bei der Erstellung des Überwachungsprogrammes ist die Risikobewertung der AGES, die laufend aktualisiert wird, zu berücksichtigen.
  3. 3. Die Koordination der Probennahmen und die Wahl der Untersuchungsmethode haben durch das nationale Referenzlabor zu erfolgen. Die Probennahmen sind unter der Verantwortung des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau von den amtlichen Tierärzten durchzuführen. Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat die Proben unmittelbar nach der Probenahme im VIS zu erfassen.
  4. 4. Die Untersuchungen sind durch das nationale Referenzlabor durchzuführen.

Schlagworte

Veterinärnachricht

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20012727

Dokumentnummer

NOR40266224

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