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§ 4 VGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.11.2024

Allgemeine Meldepflicht bei Auffinden toter Wasser- oder Greifvögel

§ 4.

Jede Person, die tote Wasservögel oder tote Greifvögel auffindet, hat dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gegebenenfalls die Bergung verendeter Wasser- oder Greifvögel zu veranlassen, diese an das nationale Referenzlabor einzusenden und im VIS zu erfassen. Dabei sind entsprechende Biosicherheitsmaßnahmen zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20012727

Dokumentnummer

NOR40266225

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