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§ 4 Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

§ 4.

(1) Die Prüfungswerber haben folgende Gebühr (Justizverwaltungsgebühr) an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten:

  1. 1. Vor Einbringung eines Antrags auf Prüfung der Gleichwertigkeit187 Euro;
  2. 2. vor Einholung eines Gutachtens eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) über entsprechende Vorschreibung je Gutachten161 Euro;
  1. 3. vor Einbringung eines Antrags auf Zulassung
  1. a) zur Ergänzungsprüfung nach § 5 ABAG496 Euro;
  2. b) zu einer Teilprüfung der Notariatsprüfung480 Euro;
  3. c) zur Rechtsanwaltsprüfung, zur Eignungsprüfung nach dem EIRAG oder einer Prüfung nach § 13 ABAG695 Euro;
  4. d) zur Rechtsanwaltsprüfung nach Art. V Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1993380 Euro;
  5. e) zur Ergänzungsprüfung nach § 12 Z 1, 2, 4 oder 5 ABAG138 Euro.

(2) Im Fall der Wiederholung einer der in Abs. 1 Z 3 angeführten Prüfungen ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.

(3) Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall eines spätestens vor Beginn der schriftlichen oder – in Fällen, in denen kein schriftlicher Prüfungsteil vorgesehen ist – mündlichen Prüfung bzw. der Ergänzungsprüfung erklärten Rücktritts des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022

Gesetzesnummer

20006425

Dokumentnummer

NOR40246959

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