§ 4
Die Mindestzahlen der eingeschriebenen Kinder haben in den einzelnen Gruppen zu betragen:
Kinderkrippen: drei, Kindergärten: zehn, Horte: acht, Kinderhäuser: 16 (drei Kinder vom vollendeten 18. Lebensmonat bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, zehn Kindergartenkinder und drei schulpflichtige Kinder), Tagesmütter: zwei (ausgenommen § 2 Abs. 2).
Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte:
- a) kooperative Gruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 316/1964, in der jeweils geltenden Fassung, bestehen,
- b) Integrationsgruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 316/1964, in der jeweils geltenden Fassung, bestehen, und sechs Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche,
- c) die Integrative Zusatzbetreuung: sechs Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 316/1964, in der jeweils geltenden Fassung, bestehen, und zehn Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen ohne Bescheide.
09.02.2021
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