§ 4 StKBFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2007

§ 4

(1) Die Mindestzahlen der eingeschriebenen Kinder haben in den einzelnen Gruppen zu betragen:

  1. a) Kinderkrippen: drei
  2. b) Kindergärten: zehn
  3. c) Horte: acht
  4. d) Kinderhäuser: 16
  5. e) Alterserweiterte Gruppen: acht
  6. f) Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte:
  1. aa) kooperative Gruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen,
  2. bb) Integrationsgruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen, und sechs Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche,
  3. cc) Integrative Zusatzbetreuung: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.

(2) In Kindergärten, Alterserweiterten Gruppen und Horten müssen für den die Halbtagsform übersteigenden Zeitraum mindestens fünf Kinder eingeschrieben sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2002, LGBl. Nr. 70/2007

06.02.2014

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