§ 4 StKBFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 4

(1) Die Mindestzahlen der eingeschriebenen Kinder haben in den einzelnen Gruppen zu betragen:

  1. a) Kinderkrippen: drei
  2. b) Kindergärten: zehn
  3. c) Horte: acht
  4. d) Kinderhäuser: 16
  5. e) Alterserweiterte Gruppen: acht
  6. f) Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte:
  1. aa) kooperative Gruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen,
  2. bb) Integrationsgruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen, und sechs Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche,
  3. cc) Integrative Zusatzbetreuung: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen.

(2) In Kindergärten, Alterserweiterten Gruppen und Horten müssen für den die Halbtagsform übersteigenden Zeitraum mindestens fünf Kinder eingeschrieben sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2002, LGBl. Nr. 70/2007, LGBl. Nr. 87/2013

06.02.2014

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