§ 4 StKBFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

§ 4

Die Mindestzahlen der eingeschriebenen Kinder haben in den einzelnen Gruppen zu betragen:

Kinderkrippen: drei, Kindergärten: zehn, Horte: acht, Kinderhäuser: 16 (drei Kinder vom vollendeten 18. Lebensmonat bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, zehn Kindergartenkinder und drei schulpflichtige Kinder).

Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte:

  1. a) kooperative Gruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 316/1964, in der jeweils geltenden Fassung, bestehen,
  2. b) Integrationsgruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 316/1964, in der jeweils geltenden Fassung, bestehen, und sechs Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche,
  3. c) die Integrative Zusatzbetreuung: sechs Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 316/1964, in der jeweils geltenden Fassung, bestehen, und zehn Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen ohne Bescheide.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2002

09.02.2021

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