§ 4
Gemeinsame Aufgaben aller Kinderbetreuungseinrichtungen
(1) Alle Kinderbetreuungseinrichtungen haben:
- 1. die soziale, emotionale und kognitive Entwicklung jedes Kindes individuell zu unterstützen;
- 2. nach den gesicherten Erkenntnissen und Methoden der Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung einer altersgerechten Bildungsarbeit und des Bildungsrahmenplanes bzw. des Leitfadens gemäß Abs. 2 die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen, selbstständigen und mündigen Lebensführung in der Gemeinschaft zu fördern;
- 3. auf die Bedürfnisse des einzelnen Kindes einzugehen, insbesondere auch die Familiensituation zu berücksichtigen;
- 4. die Familienerziehung bis zur Beendigung der Schulpflicht zu unterstützen und zu ergänzen (Subsidiarität);
- 5. Integrationsaufgaben im Hinblick auf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen oder auf interkulturelle Aspekte zu übernehmen;
- 6. zu einer grundlegenden religiösen und ethischen Bildung beizutragen;
- 7. bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) bzw. den Lehrerinnen/Lehrern der Kinder in geeigneter Weise möglichst eng zusammenzuarbeiten. Dazu ist pro Kinderbetreuungsjahr auf Basis der laufenden Dokumentation mindestens ein strukturiertes Gespräch mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) über den Bildungs- und Entwicklungsverlauf des Kindes anzubieten.
(2) Ein Bildungsrahmenplan für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen und ein Leitfaden für die häusliche Betreuung und die Betreuung durch Tagesmütter/Tagesväter sind von der Landesregierung im Internet kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 88/2014
26.07.2014
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