§ 4 StKBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2007

§ 4

Gemeinsame Aufgaben aller Kinderbetreuungseinrichtungen

Alle Kinderbetreuungseinrichtungen haben:

  1. 1. die soziale, emotionale und kognitive Entwicklung jedes Kindes individuell zu unterstützen;
  2. 2. nach den gesicherten Erkenntnissen und Methoden der Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung einer altersgerechten Bildungsarbeit die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen, selbstständigen und mündigen Lebensführung in der Gemeinschaft zu fördern;
  3. 3. auf die Bedürfnisse des einzelnen Kindes einzugehen, insbesondere auch die Familiensituation zu berücksichtigen;
  4. 4. die Familienerziehung bis zur Beendigung der Schulpflicht zu unterstützen und zu ergänzen (Subsidiarität);
  5. 5. Integrationsaufgaben im Hinblick auf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen oder auf interkulturelle Aspekte zu übernehmen;
  6. 6. zu einer grundlegenden religiösen und ethischen Bildung beizutragen;
  7. 7. bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) bzw. den Lehrerinnen/Lehrern der Kinder in geeigneter Weise möglichst eng zusammenzuarbeiten.“

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)

07.02.2014

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