§ 4
Gemeinsame Aufgaben aller Kinderbetreuungseinrichtungen
(1) Alle Kinderbetreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, die Familienerziehung bis zur Beendigung der Schulpflicht zu unterstützen und zu ergänzen (Subsidiarität).
(2) Alle Kinderbetreuungseinrichtungen haben dafür zu sorgen, dass den Kindern eine positive Gesamtentwicklung ermöglicht wird.
(3) Alle Kinderbetreuungseinrichtungen haben nach Möglichkeit Integrationsaufgaben im Hinblick auf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen oder auf interkulturelle Aspekte zu übernehmen und zu einer grundlegenden religiösen und ethischen Bildung beizutragen.
(4) Alle Kinderbetreuungseinrichtungen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) bzw. den Lehrern der Kinder in geeigneter Weise möglichst eng zusammenzuarbeiten.
29.12.2020
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